Unsere Statuten

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen Casanostra Verein besteht ein Verein nach Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Biel/Bienne

Art. 2 Vereinszweck

Casanostra vermietet Wohnraum an wohnungslose oder von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen auf der Basis der Kostenmiete und erfüllt damit eine Gemeindeaufgabe. Als Immobilienverwaltung mit professioneller Sozialarbeit ist sie sowohl im Sozialbereich als auch im gemeinnützigen Wohnungsbau tätig. Zu diesem Zweck ist Casanostra Mitglied im
Schweizerischen Verband für Wohnungswesen (SVW) und gleichzeitig Vertragspartner der öffentlichen Hand. Die Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig und nicht gewinnstrebig.

Art. 3 Mittel

Der Zweck wird insbesondere erreicht durch:

  • Erwerb von geeigneten Liegenschaften; Die Grundstücke, Häuser und Wohnungen des Vereins sind nur mit 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung verkäuflich.

  • Miete von dezentralem Wohnraum zur Untervermietung Zimmer- und Wohnungsvermietung zur Obdachsicherung

  • Sozialarbeit zur Förderung der Wohnkompetenz der Mieter innen und Mieter sowie deren soziale Integration

  • Vernetzung im Immobilien- und Sozialbereich sowie Öffentlichkeitsarbeit.

Art. 3 Mittel

Der Zweck wird insbesondere erreicht durch:

  • Erwerb von geeigneten Liegenschaften; Die Grundstücke, Häuser und Wohnungen des Vereins sind nur mit 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung verkäuflich.

  • Miete von dezentralem Wohnraum zur Untervermietung Zimmer- und Wohnungsvermietung zur Obdachsicherung

  • Sozialarbeit zur Förderung der Wohnkompetenz der Mieter innen und Mieter sowie deren soziale Integration

  • Vernetzung im Immobilien- und Sozialbereich sowie Öffentlichkeitsarbeit.

Art. 4 Mitglieder

  • Natürliche und juristische Personen, welche die Vereinsziele unterstützen, können Mitglied werden.
  • 4.2 4.3 Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand auf ein schriftliches Beitrittsgesuch hin.
  • Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung auf Ende des Geschäftsjahres.

Art. 5 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung (MV)
  • Der Vorstand (VS)
  • Die Geschäftsstelle (GST)
  • Die Revisionsstelle

Art. 6 Amtsdauer

Der Vorstand und die Revisionsstelle werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Art. 7 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Organ des Vereins.
  • Natürliche und juristische Personen haben je eine Stimme.
  • Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
  • Sie hat gemäss Art. 65 ZGB folgende Zuständigkeit:
    • Die Wahl des/der Präsident/in und des/der Vizepräsident/in

    • Die Wahl der Vorstandsmitglieder

    • Die Wahl der Revisionsstelle

    • Die Genehmigung des Jahresberichts, der Rechnung und des Budgets

    • Festsetzung des Mitgliederbeitrags

    • Die Beschlussfassung über Antrage von Mitgliedern, des Vorstandes, der Revisionsstelle und der Geschäftsstelle

    • Die Änderung der Statuten nach vorgängiger Genehmigung des Bundesamtes für Wohnungswesen (BWO) und des Leitbildes

    • Der Entscheid über die Auflösung und die Liquidation des Vereins (mit der Zustimmung des Gemeinderates der Stadt Biel, Art 13)

Art. 8 Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
  • Der Vorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Tätigkeiten des Vereins.
  • Der Vorstand erlässt ein Geschäftsreglement, das die Grundsätze der Führung und der
  • Organisation des Vereins beinhaltet. Die Ausrichtung von Tantiemen ist ausgeschlossen.

Art. 9 Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle erfüllt die operativen Aufgaben gemäss Geschäftsreglement. Sie besteht aus professionellen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Die Wahl des/der Geschäftsleiter/in erfolgt durch den Vorstand.

Art. 10 Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt eine Revisionsstelle auf die Dauer von zwei Jahren. Unterliegt der Verein keiner gesetzlichen Revisionspflicht, kann die Mitgliederversammlung eine Kontrollstelle (oder eine Rechnungsprüfung) wählen oder eine prüferische Durchsicht veranlassen.

Art. 11 Finanzen

Die finanziellen Mittel werden hauptsächlich durch Miet- und Dienstleistungserträge, sowie Beiträge der
öffentlichen Hand beschafft.

Die Jahresrechnung besteht aus Erfolgsrechnung und Bilanz und wird nach den Grundsätzen der ordnungsgemässen Rechnungslegung so aufgestellt, dass die Vermögens- und Ertragslage des Vereins zuverlässig beurteilt werden kann. Sie enthält auch die Vorjahreszahlen. Massgebend sind die Art. 662 — 670 OR. Leistungen von Bund, Kanton und Gemeinden sind offen auszuweisen.

Art. 12 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Der Mitgliederbeitrag bildet die einzige finanzielle Verpflichtung der Mitglieder.

Art. 13 Auflösung/Fusion

Der Verein kann durch eine Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der Vereinsmitglieder aufgelöst werden oder fusionieren. Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen. Im Fall einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zu gewendet. Die Zustimmung des Gemeinderates der Stadt Biel/Bienne ist einzuholen. Abweichende Bestimmungen der Wohnbauförderung von Bund, Kanton, Gemeinden oder deren Anstalten bleiben vorbehalten.

Biel/Bienne, 13. November 1990

Revision am 28.4.2010, 10.11.2010

Revision Artikel 13, 6.2.2013

Revision Artikel 8.2 am 5.9.23 AoMV